Steuerliche Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften
01.06.14

Das Bundesverfassungsgericht hat am 06.06.2013 beschlossen, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften steuerlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Eheleute. RÜCKWIRKEND gilt somit ab 01.08.2001, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften auch vom Splitting-Tarif profitieren. Die Steuererklärungen können allerdings für die Altjahre nur geändert werden, sofern entweder noch keine abgegeben wurden (Neuanträge, bei Arbeitnehmern aber oft nur für die letzten 4 Jahre möglich, außer bei Nebeneinkommen) oder die Steuerbescheide durch Einsprüche offen gehalten wurden.
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